Satzung

1. Vereinsname und Vereinssitz

Der Verein heißt: LEG-Mieter*innen-Initiative Münster. Sein Sitz ist Münster.

2. Vereinszweck

Zweck des Vereins sind Beratung und Schutz der Verbraucher*innen, insbesondere die Mieter*innenberatung und der Mieter*innenschutz. Der Verein versteht sich als Selbstorganisation der Mieter*innen, der allen betroffenen Mieter*innen verpflichtet ist und eng den Mieter*innenvereinen sowie den Stadtteilinitiativen zusammenarbeitet. Die LEG-Mieter*innen-Initiative Münster setzt sich für die Interessen der Mieter*innen und für die Verwirklichung einer sozialen, an den Bedürfnissen der Mieterschaft ausgerichteten Wohnungswirtschaft ein. Er ist parteipolitisch unabhängig.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch nachbarschaftliche Beratung der Mitglieder sowie Veranstaltungen in Form von öffentlichen Monatstreffen, Informationsständen und Nachbarschaftsfesten. Auch Kurse und Seminare zu Themen des Wohnungswesens und des Mietrechts können durchgeführt werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen. Der Verein darf sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch an anderen Institutionen beteiligen und sich Bündnissen aus dem Zweckbereich anschließen.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag oder durch Aufnahmeantrag über die Vereinswebseite und Annahme durch den Lenkungsausschuss. Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich am Jahresende und kann durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erneuert werden. Die Kündigung ist jederzeit möglich, wobei der Mitgliedsbeitrag nicht erstattet wird. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft sind auch Fördermitgliedschaften und Sondermitgliedschaften möglich, deren nähere Ausgestaltung dem Lenkungsausschuss obliegt. Förder- und Sondermitgliedschaften können hinsichtlich des Leistungsumfangs, der Dauer und des Mitgliedsbeitrags abweichend von der ordentlichen Mitgliedschaft ausgestaltet werden. Alle Mitglieder genießen die vollen Mitgliedsrechte.

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse), Bankverbindung sowie Eintrittsdatum. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung weiterer Daten und Informationen zu den Mitgliedern durch den Verein erfolgt ausschließlich zur Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins.

5. Beitrag

Die Höhe des ordentlichen Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus grundsätzlich durch Banküberweisung zu zahlen.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Lenkungsausschuss und der Koordinierungskreis.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie wird vom Lenkungsausschuss unter Mitteilung der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch Einladung der Mitglieder per Post oder Email einberufen. Die Einladung gilt mit dem Datum der Absendung als zugestellt. Eine zusätzliche Mitgliederversammlung kann in wichtigen Fällen vom Lenkungsausschuss oder Koordinierungskreis durch Mehrheitsbeschluss oder auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: die Festlegung der grundsätzlichen politischen Ziele und die Art und Weise ihrer Durchsetzung, Beschlussfassung über die Jahresberichte, Entlastung des Lenkungsausschusses, Wahl des Lenkungsausschusses Beitragsfestsetzung, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist, sofern sie frist- und formgerecht einberufen wurde, beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Vollversammlung wird ein Protokoll geführt, welches vom/von der Protokollführer*in und dem*r Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen ist.

8. Lenkungsausschuss

Der Lenkungsausschuss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung gewählt. Er versteht sich als kollegiales Gremium, welches grundsätzlich mitgliederöffentlich tagt. Auf Einladung des Lenkungsausschusses können Nichtmitglieder an Sitzungen oder an einzelnen Punkten der Tagesordnung teilnehmen.

Der Lenkungsausschuss besteht aus mindestens drei höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreis der gewählten Mitglieder des Lenkungsausschusses drei Sprecher*innen. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Lenkungsausschuss wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Mitglieder des Lenkungsausschusses können jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Lenkungsausschuss setzt die politischen Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und führt die Vereinsgeschäfte. Die Haftung des Lenkungsausschusses gegenüber dem Verein und gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Den Mitgliedern des Lenkungsausschusses kann eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG gewährt.

9. Koordinierungskreis

Bewohner*innen jedes LEG-Hauses oder Wohnquartiers können ein Mitglied in den Koordinierungskreis entsenden. Er soll bis zu vier Mal im Jahr zusammenkommen, um die wohnungspolitische Arbeit des Vereins zu koordinieren und in die Nachbarschaften zu tragen. Er ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn der Lenkungsausschuss mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zur Sitzung schriftlich (Email oder Post) eingeladen hat.

10. Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins grob verstößt oder es das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Lenkungsausschuss zu geben.

11. Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Münster.

12. Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und 3/4 der Anwesenden sich für die Auflösung entscheiden. Kommt bei der ersten Versammlung keine erforderliche Mehrheit zustande, so kann nach einer zweiten Einladung der Verein mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Beratung und Schutz der Verbraucher, insbesondere Mieterberatung und Mieterschutz.